VfS observiert Arbeitslosenvereini­gungen

 In einem Arbeitsgerichtsverfahren zwischen dem LfV Berlin und ei­nem angestellten V-Mann (Klang) wurde bekannt, daß V-Männer ne­ben ihrer regulären Vergütung Ar­beitslosenunterstützung vom Ar­beitsamt beziehen, um so „subver­sive Elemente“ in den Arbeitslo­senvereinigungen besser observie­ren zu können.

(Spiegel Nr. 47, S. 21, 1955)

 Das Landesarbeitsgericht in Kiel begründete seine Entscheidung damit, „daß ein V-Mann nicht auf Treu und Glauben mit seinen Ge­schäftspartnern rechnen könne.“Ein Arbeitsvertrag, der etwa zwi­schen einem VfS-Amt und einem V-Mann geschlossen wird, kann nach Ansicht des Gerichtes „mit den guten Sitten nicht in Einklang stehen. Gegenstand des Vertrages wäre die ausschließliche und planmäßige Täuschung des Vertrauens durch Unwahrheit. Die Verwerf­lichkeit eines derartigen Vertrages wird nicht dadurch beseitigt, daß es sich gegen Personen und Perso­nenkreise richtet, deren Verhalten von der Rechtsordnung mißbilligt wird.“

(Spiegel Nr. 26, S. 30, 1956)

 Dieser Chronik-Eintrag wurde der Zeitschrift CILIP – Bürgerrechte und Polizei Nr. 28 (Heft 3/1987) entnommen. Mit herzlichem Dank an die Herausgeber.

 

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