In einem Arbeitsgerichtsverfahren zwischen dem LfV Berlin und einem angestellten V-Mann (Klang) wurde bekannt, daß V-Männer neben ihrer regulären Vergütung Arbeitslosenunterstützung vom Arbeitsamt beziehen, um so „subversive Elemente“ in den Arbeitslosenvereinigungen besser observieren zu können.
(Spiegel Nr. 47, S. 21, 1955)
Das Landesarbeitsgericht in Kiel begründete seine Entscheidung damit, „daß ein V-Mann nicht auf Treu und Glauben mit seinen Geschäftspartnern rechnen könne.“Ein Arbeitsvertrag, der etwa zwischen einem VfS-Amt und einem V-Mann geschlossen wird, kann nach Ansicht des Gerichtes „mit den guten Sitten nicht in Einklang stehen. Gegenstand des Vertrages wäre die ausschließliche und planmäßige Täuschung des Vertrauens durch Unwahrheit. Die Verwerflichkeit eines derartigen Vertrages wird nicht dadurch beseitigt, daß es sich gegen Personen und Personenkreise richtet, deren Verhalten von der Rechtsordnung mißbilligt wird.“
(Spiegel Nr. 26, S. 30, 1956)
Dieser Chronik-Eintrag wurde der Zeitschrift CILIP – Bürgerrechte und Polizei Nr. 28 (Heft 3/1987) entnommen. Mit herzlichem Dank an die Herausgeber.