Vor einigen Tagen hat die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit ihren Tätigkeitsbericht
für die Jahre 2013 und 2014 vorgestellt. Ein darin beschriebener
Datenschutzskandal beim „Bundesamt für Verfassungsschutz“ (BfV) hat es
leider nicht in die offizielle Pressemitteilung von Andrea Voßhoff
geschafft, weshalb es sich lohnt, diesen Fall hier aufzugreifen.
Dass der Inlandsgeheimdienst umfangreiche Dateien und Akten zu politisch
aktiven Menschen führt ist bekannt. Neben der Zuarbeit der förderalen
Geheimdienste der Länder (Landesbehörden oder Abteilungen der
Innenministerien) liefern auch – das historisch erwachsene
Trennungsgebot erodierend – Polizeibehörden umfangreiche Datenbestände
an. Zuletzt war die grundlose
Speicherung beim Bundeskriminalamt (BKA) von der zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde als „gravierender Verstoß“ kritisiert
worden. In diesem Fall waren Informationen an das BfV geflossen.
Bei einer Kontrolle wurde jetzt ein unzulässiger Datenfluß in die andere
Richtung, dass heißt vom Geheimdienst zur Polizei sowie die unzulässige
Speicherung von Personen in einer gemeinsamen „projektbezogenen Datei“
mit dem BKA festgestellt:
Gegenstand meiner Kontrolle war eine gemeinsame Projektdatei des BfV und
des BKA, die vom BfV geführt wurde. In ihr sollten ausschließlich
gewaltbereite extremistische Personen gespeichert sein.
Die Rechtsgrundlage solcher Dateien wurde 2006 mit dem
Gemeinsame-Dateien-Gesetz zur vorgeblichen Abwehr des Terrorismus
eingeführt und scheint jetzt auch auf Anti-Atomkraftgegner seine
Anwendung zu finden:
Dabei musste ich schwerwiegende Rechtsverstöße feststellen. Denn das BfV
hatte eine Vielzahl von Personen gespeichert, die bei einer
Anti-Atomkraft-Demonstration lediglich ihr Grundrecht auf Meinungs- und
Demonstrationsfreiheit ausgeübt hatten. Dies ist rechtswidrig – selbst
wenn bei einer derartigen Demonstration einzelne Personen gewaltbereit
gewesen sein sollten.
[…]
Indem das BfV die vorgenannten Personendaten nicht nur rechtswidrig
erhoben, sondern auch in der Projektdatei gespeichert hat, konnte das an
dieser Datei beteiligte BKA hiervon Kenntnis erlangen. Wie der
Gesetzgeber eindeutig festgelegt hat, darf ein Beteiligter an einer
Projektdatei Daten darin nur speichern, wenn er diese den
Projektbeteiligten auch übermitteln darf. Rechtswidrig erhobene Daten
können per se nicht rechtmäßig übermittelt werden.
Damit zeigt sich einmal mehr, dass Geheimdienste beliebig Daten sammeln
und interne Kontrollmechanismen offenbar nicht wirken.
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